Projekt Tandandale e.V.
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Projekt Tandandale e.V.
Förderung und Bildung für Pygmäen im Congo
Satzung
Version Satzung Tandandale V2017
Satzung
des Projekt Tandandale e.V.Förderung und Bildung für Pygmäen im Congo
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein heißt „Projekt Tandandale: Förderung
und Bildung für Pygmäen im Congo“ und führt die Kurzbezeichnung „Projekt Tandandale“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Herne unter der Nr. VR 488 am 21.1.2002 eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Herne.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Der Verein unterstützt und fördert die Pygmäenvölker im Congo. Die vornehmlichen Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
1.Die Lebensbedingungen der Pygmäen im Regenwald des Congo zu verbessern.
2.Ihnen soll die Möglichkeit einer guten Schulbildung gegeben werden.Insbesondere durch:
a)Hilfen zum Bau und Unterhalt von Schulen, Klassenräumen und weiteren Verwaltungsgebäuden
b)Unterstützung bei der Anschaffung von Lehrmaterial und Schuluniform
c)Unterstützung bei der Anstellung von Lehrkräften
d)Unterstützung bei der Anstellung eines „Projektbetreuers“ vor Ort
e)Bereitstellung von Schulgeld für den Besuch weiterführender Schulen
3.Initiierung von Alphabetisierungsprogrammen für Erwachsene
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Förderung und Bildung für Pygmäen im Congo
4.Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur.- Verbindung zu den lokalen Autoritäten aufbauen und halten
5.Schaffung einer Basis-Gesundheitsversorgung.
6.Bau und Unterhalt von Krankenstationen
7.Unterstützung bei der Anstellung von medizinischem Personal
8.Bereitstellung von medizinischer Ausrüstung
9.Unterstützung der Vermittlung der christlichen Botschaft.- Betreuung der Pygmäen durch einen Pastor oder eine Pastorin
10.Schaffung eines Bewußtseins in der Bevölkerung, in Deutschland und imCongo, für die Probleme der Pygmäen im Congo.
11.Förderung der Integration der Pygmäen
Diese Ziele sollen nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit der einheimischen Bevölkerung erreicht werden,
so sollen auch andere Volksgruppen Zugang zu den Bildungs-, Gesundheits- und ähnlichen Einrichtungen bekommen.
Diese Einrichtungen können auch dann unterstützt werden, wenn sie nicht direkt und unmittelbar den Pygmäen zu Gute kommen, aber ein Bedürfnis der Bevölkerung vorliegt. In diesen Fällen muss aber auf die Pygmäen (Wambuti) als Träger hingewiesen werden, diese im Bedarfsfall vorrangig Zugang haben und/oder durch den Bau Arbeitsplätze bekommen
§ 3Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entfremdet sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Durch einstimmigen Beschluss kann der Vorstand eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Satzung Tandandale V2017 Seite 3
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Förderung und Bildung für Pygmäen im Congo
Im Falle der Finanzbuchhaltung orientiert sich das Honorar dabei an der Steuerberatergebührenverordnung (SBGebV).
In anderen Bereichen orientiert sich das Honorar an der gültigen und zulässigen Ehrenamtspauschale.
Ebenso kann der Vorstand eine Übungsleiterpauschale beschließen für Personen, die eine entsprechenden Tätigkeit ausüben.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich gegenüber dem geschaftsführenden Vorstand zu beantragen; über den Eintritt eines neuen Mitgliedes wird durch den geschäftsführenden Vorstand entschieden.
Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt ebenfalls durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Ausschluss aus dem Verein ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, wenn das Mitglied schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliedschaft erlischt weiterhin, wenn das Mitglied mindestens ein Jahr mit den Beiträgen in Rückstand ist.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Auf Antrag gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand kann ein Mitglied wegen besonderer Umstände vorübergehend von der Beitragspflicht befreit werden.
Die Beiträge werden wie Spenden behandelt.
Der Verein nimmt darüber hinaus Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen.
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§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1.Die Mitgliederversammlung
2.Der geschäftsführende Vorstand
§ 7Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Sie tritt nach Bedarf zusammen; mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der geschäftsführende Vorstand lädt die Mitglieder des Vereins schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zu einer Versammlung ein. Auf schriftliches Begehren eines Drittels der Vereinsmitglieder muss der geschäftsführende Vorstand binnen einer Frist von vier Wochen eine Mitgliederversammlung durchführen. Soweit nicht anders vermerkt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
3.Alle Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.
4.Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.
5.Die Höhe des Jahresbeitrages.
6.Die Einstellung von Honorarkräften zur Förderung der Vereinsziele.
7.Den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr.
8.Den Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes und seine Entlastung.
9.Die Erstellung und Änderung einer Geschäftsordnung.
10.Die Änderung der Satzung (Mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen).
11.Die Auflösung des Vereins (Mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen).
Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt in einem Protokoll, das von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist. Alles weitere kann eine Geschäftsordnung regeln.
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§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Dem geschäftsführende Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er übernimmt die rechtliche Vertretung des Vereins in allen vorkommenden Fällen, wobei jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführende Vorstandes gemeinsam den Verein vertreten.
Bankaufträge wie Überweisungen können auch von einem Vorstandsmitglied vorgenommen werden. Er oder sie hat den anderen entsprechend kurzfristig zu informieren.
Alles weitere kann eine Geschäftsordnung regeln.
§ 9Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Vereinten Evangelischen Mission Wuppertal, Rudolfstr. 137 mit dem Zweck der Pygmäenförderung zu. Es ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden.
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Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22. August 2001 errichtet.
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
Der Jahresbeitrag beträgt z.Zt 30 Euro
Mit Beschluss der MGVvom 3.1.2016 wurde die Satzung in §§ 2 und 8 ergänzt. Sowie mit Beschluss der MGV vom 13.12.2016 in Punkt 3.
(Die Änderungen erscheinen hervorgehoben in kursivem Druck.)
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Sonstige Angaben zum Verein:
(nicht Teil der Satzung)
Der Verein ist wegen Förderung der Entwicklungshilfe durch Bescheinigung des Finanzamts Herne-Ost, Steuernummer: 325/5716/4434, vom 18.7.2006 als gemeinnützig anerkannt, und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.
Adresse: (Stand 2016)
Projekt Tandandale
Horst Schulze
Josefinenstr. 106a
44628 Herne
Tel:02323-388847
hallo@tandandale.de
Konto:
IBAN: DE 38 4325 0030 0014 0052 43
Herner Sparkasse WELADED1HRN
Vorstand: (Stand 2016)
Vorsitzender: Horst Schulze
stellv. Vorsitzender: Holger Witt
Schatzmeisterin: Dagmar Lückfeldt
Homepage
www.tandandale.de
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